Ein herzensguter Mensch und ein schweres Missverständnis im Amateurfunk Bereich – erzählt von Alfred Preinfalk jr. (Rodmar)
Dieser Artikel ist eine freie, sachliche und beleidigungsfreie Meinungsäußerung. Es werden keine Namen genannt, niemand wird verleumdet, und alle Inhalte sind neutral formuliert. Ich schildere ausschließlich meine persönliche Sicht auf ein technisches Missverständnis und die damalige Rechtslage.
Ich schreibe hier über einen herzensguten Menschen aus Österreich, der Amateurfunker werden wollte. Ich nenne ihn in diesem Artikel einfach nur Mensch, um seine Privatsphäre zu schützen.
Am 10. Oktober 2023 bekam dieser Mensch Besuch von der Funküberwachung und zwei Polizeibeamten. Man warf ihm vor, beim Amateurfunk mitzuhören. Doch nach meinen Recherchen war dieses Zuhören bereits damals legal, und technisch konnte er gar nicht mithören.
Rechtlicher Hintergrund – Zuhören war bereits vor drei Jahren erlaubt
In Österreich war das reine Mithören von Amateurfunk bereits im Jahr 2023 nicht verboten. Das Amateurfunkgesetz untersagt nur das unerlaubte Senden oder das Weitergeben vertraulicher Inhalte. Das reine Zuhören – egal ob über Funkgerät oder WEBSDR – war legal.
Der Mensch hat also nichts Unrechtmäßiges getan.
Das ältere Gerät – Yaesu FT‑221R
Der Mensch besaß ein älteres Amateurfunkgerät, eine Yaesu FT‑221R. Doch dieses Gerät hatte kein Stromkabel. Der Anschluss ist ein spezieller, heute kaum noch erhältlicher Stecker.
Ohne dieses Kabel kann man das Gerät nicht einschalten – also auch nicht zuhören. Ein Mithören war damit technisch ausgeschlossen.
Das zweite Gerät – Yaesu FT‑5DR Handfunkgerät
Das zweite Gerät war ein modernes Yaesu FT‑5DR Handfunkgerät. Dieses Gerät verlangt nach dem Einschalten zwingend die Eingabe der eigenen Rufnummer bzw. des eigenen Rufzeichens. Ohne diese Eingabe startet das Gerät nicht vollständig und bleibt im eingeschränkten Modus.
Der Mensch hatte jedoch kein eigenes Rufzeichen. Dadurch konnte das Gerät nach dem Einschalten nicht in den normalen Empfangsmodus wechseln. Ein Mithören war somit technisch unmöglich.
Selbst wenn das Zuhören rechtlich erlaubt war – das Gerät ließ es ohne Rufzeichen gar nicht zu.
Das legale Zuhören über WEBSDR
Der Mensch meinte beim „Zuhören“ eigentlich das WEBSDR aus dem Internet. Dort kann man Amateurfunk völlig legal mithören – ohne eigenes Rufzeichen. Dieses Zuhören war bereits vor drei Jahren erlaubt und ist es auch heute noch.
Leider wurde dieser Unterschied von der Funküberwachung nicht verstanden.
Ein fragwürdiges Verhalten gegenüber einem Lernenden
Besonders merkwürdig war, dass ein Mitarbeiter der Funküberwachung auch in der Prüfungskommission sitzt. Dieser Mitarbeiter ließ den Menschen spüren, dass er ihn nicht mochte – obwohl der Mensch sich rechtlich korrekt verhielt und technisch gar nicht mithören konnte.
Das Problem lag nicht im Gesetz, sondern im Umgang mit diesem Lernenden.
Warum dieser Mensch es bis heute nicht versteht
Dieser Mensch versteht bis heute nicht, warum ihm das Leben so schwer gemacht wurde. Er wollte einfach nur die Amateurfunkprüfung in Österreich machen.
Doch ein Mitarbeiter der Funküberwachung, der ihn offensichtlich nicht mochte, saß gleichzeitig in der Prüfungskommission. Dadurch hätte dieser Mensch – selbst wenn er zur Prüfung gegangen wäre – höchstwahrscheinlich keine faire Chance gehabt.
Für mich ist das ein trauriges Beispiel dafür, wie ein Missverständnis, persönliche Abneigung und mangelnde Kenntnis der rechtlichen Lage einem herzensguten Menschen den Weg in ein schönes Hobby versperren können, obwohl sein Verhalten legal war und die Geräte technisch kein Mithören zuließen.
Mein abschließender Eindruck
Dieser Artikel ist reine Meinungsfreiheit, völlig neutral und ohne jede Verleumdung. Ich wollte zeigen, wie ein Missverständnis entstehen kann – und wie sehr ein herzensguter Mensch darunter leiden kann, obwohl sein Verhalten legal war und die Geräte technisch kein Mithören zuließen.
Geschrieben von:
Alfred Preinfalk jr. – Rodmar