🔁 Artikel 15 – Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO)
Nutzer haben das Recht, ihre personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Dieses Recht basiert auf der DSGVO, dem finnischen Tietosuojalaki sowie internationalen Datenschutzstandards. Es ermöglicht Nutzern, ihre Daten einfach zu einem anderen Dienstanbieter mitzunehmen oder selbst weiterzuverwenden.
Das Recht auf Datenübertragbarkeit gilt für Daten, die Nutzer selbst bereitgestellt haben oder die durch die Nutzung bestimmter Dienste automatisch entstanden sind. Dazu gehören beispielsweise Kontaktinformationen, Profildaten oder Nutzungsdaten. Die Übertragung erfolgt nur, wenn die Verarbeitung auf Einwilligung oder Vertrag beruht und automatisiert erfolgt.
Nutzer können außerdem verlangen, dass ihre Daten direkt an einen anderen Verantwortlichen übermittelt werden, sofern dies technisch möglich ist. Dieser Prozess wird sorgfältig und sicher durchgeführt, um die Integrität und Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten. Internationale Datenschutzgesetze wie LGPD, APPI und CCPA/CPRA enthalten vergleichbare Regelungen.
Das Recht auf Datenübertragbarkeit darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Wenn Daten Informationen über Dritte enthalten, müssen diese geschützt oder entfernt werden. Die verantwortliche Stelle informiert Nutzer über mögliche Einschränkungen und stellt transparente Verfahren zur Verfügung.
Minderjährige genießen besonderen Schutz bei der Datenübertragbarkeit. Anfragen werden besonders sorgfältig geprüft, um sicherzustellen, dass die Übertragung im Interesse des Kindes erfolgt. Dieser Schutz basiert auf der UN‑Kinderrechtskonvention und europäischen Kinderschutzrichtlinien.
