🌐 Artikel 45 – Datenübermittlungen auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
„Rodmar‑World“ übermittelt personenbezogene Daten in Länder außerhalb der EU oder des EWR nur dann, wenn ein gültiger Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission vorliegt. Dieser bestätigt, dass das betreffende Land ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet.
Ein solcher Beschluss stellt sicher, dass Daten in Drittstaaten unter vergleichbaren Bedingungen geschützt werden wie innerhalb der Europäischen Union. Dadurch können Übermittlungen ohne zusätzliche Garantien erfolgen.
Vor jeder Übermittlung wird geprüft, ob der Angemessenheitsbeschluss aktuell ist und ob das Empfängerland weiterhin die erforderlichen Datenschutzstandards erfüllt. Änderungen werden laufend überwacht und dokumentiert.
Nutzer können auf Anfrage erfahren, in welche Länder Daten übermittelt werden und auf welcher rechtlichen Grundlage dies geschieht. Transparenz und Nachvollziehbarkeit stehen dabei im Mittelpunkt.
Sollte ein Angemessenheitsbeschluss aufgehoben oder geändert werden, passt „Rodmar‑World“ die Datenübermittlungen unverzüglich an und setzt alternative Schutzmechanismen ein, um ein hohes Datenschutzniveau sicherzustellen.
