🌐 Artikel 50 – Übermittlungen, die nicht wiederholt erfolgen und im öffentlichen Interesse liegen

In seltenen Ausnahmefällen können personenbezogene Daten in ein Drittland übermittelt werden, wenn die Übermittlung nicht wiederholt erfolgt und ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Diese Fälle sind streng begrenzt und müssen klar begründet sein.

Eine solche Übermittlung ist nur zulässig, wenn keine andere rechtliche Grundlage verfügbar ist und die Interessen der betroffenen Personen nicht überwiegen. Die Entscheidung muss sorgfältig dokumentiert und nachvollziehbar begründet werden.

Das öffentliche Interesse kann sich beispielsweise auf wichtige rechtliche, sicherheitsrelevante oder gesellschaftliche Anliegen beziehen. Die Bewertung erfolgt stets unter Berücksichtigung der DSGVO und nationaler Vorschriften.

„Rodmar‑World“ prüft in solchen Fällen, ob zusätzliche technische oder organisatorische Maßnahmen erforderlich sind, um Risiken zu minimieren. Dazu gehören Verschlüsselung, Zugriffsbeschränkungen und transparente Dokumentation.

Nutzer können auf Anfrage Informationen über solche Übermittlungen erhalten. Da diese Ausnahmen äußerst selten sind, werden sie nur angewendet, wenn sie zwingend notwendig und rechtlich eindeutig zulässig sind.