⚖️ Artikel 49 – Ausnahmen für bestimmte internationale Datenübermittlungen

In Ausnahmefällen können personenbezogene Daten auch ohne Angemessenheitsbeschluss oder geeignete Garantien in ein Drittland übermittelt werden. Diese Ausnahmen sind jedoch streng begrenzt und nur unter klar definierten Bedingungen zulässig.

Eine Übermittlung ist beispielsweise erlaubt, wenn die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat, nachdem sie über mögliche Risiken informiert wurde. Die Einwilligung muss freiwillig, eindeutig und nachvollziehbar sein.

Weitere Ausnahmen gelten, wenn die Übermittlung zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist, etwa bei internationalen Dienstleistungen oder technischen Abläufen, die ohne Datenübertragung nicht möglich wären.

Auch wichtige Gründe des öffentlichen Interesses oder die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche können eine Übermittlung rechtfertigen. Diese Fälle müssen sorgfältig dokumentiert werden.

„Rodmar‑World“ nutzt solche Ausnahmen nur, wenn keine andere rechtliche Grundlage verfügbar ist und die Übermittlung zwingend erforderlich bleibt. Dabei wird stets geprüft, wie Risiken für Nutzer minimiert werden können.