🌍 Artikel 59 – Internationale Auftragsverarbeitung und Drittland‑Dienstleister
Wenn Auftragsverarbeiter außerhalb der EU oder des EWR eingesetzt werden, stellt „Rodmar‑World“ sicher, dass ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist. Internationale Dienstleister werden nur dann beauftragt, wenn alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
Grundlage für solche Übermittlungen können Angemessenheitsbeschlüsse, Standardvertragsklauseln (SCC), verbindliche interne Datenschutzvorschriften (BCR) oder andere geeignete Garantien sein. Diese Maßnahmen schützen die Rechte der betroffenen Personen.
Vor der Zusammenarbeit wird geprüft, ob der Dienstleister im Drittland ausreichende technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen umsetzt. Dazu gehören Verschlüsselung, Zugriffskontrollen, Protokollierung und transparente interne Prozesse.
Internationale Dienstleister müssen dieselben Pflichten erfüllen wie europäische Auftragsverarbeiter. Sie handeln ausschließlich nach dokumentierten Weisungen und dürfen Daten nicht für eigene Zwecke nutzen.
„Rodmar‑World“ dokumentiert alle internationalen Übermittlungen und informiert Nutzer auf Anfrage über eingesetzte Drittland‑Dienstleister, sofern dies rechtlich zulässig und organisatorisch möglich ist.
