📄 Artikel 91 – Abschluss von Auftragsverarbeitungsverträgen (AVV)

Wenn externe Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag von „Rodmar‑World“ verarbeiten, wird vor Beginn der Zusammenarbeit ein rechtskonformer Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) abgeschlossen. Dieser Vertrag stellt sicher, dass der Dienstleister alle gesetzlichen Datenschutzanforderungen erfüllt und die Daten ausschließlich gemäß den Weisungen von „Rodmar‑World“ verarbeitet.

Der AVV regelt insbesondere:

  • Rechte und Pflichten der Parteien — Klare Vorgaben zur Datenverarbeitung.
  • Technische und organisatorische Maßnahmen — Sicherheitsanforderungen des Dienstleisters.
  • Einsatz von Subdienstleistern — Bedingungen für weitere beteiligte Unternehmen.
  • Kontroll- und Prüfungsrechte — Möglichkeit zur Überwachung der Einhaltung.
  • Rückgabe und Löschung von Daten — Vorgaben nach Beendigung der Zusammenarbeit.
  • Haftungsregelungen — Verantwortlichkeiten bei Datenschutzverstößen.

Ohne einen gültigen AVV erfolgt keine Verarbeitung personenbezogener Daten durch externe Dienstleister. Dadurch wird sichergestellt, dass alle Datenverarbeitungen transparent, sicher und gesetzeskonform erfolgen.